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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44;Rechtssatz
Die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer - diesfalls einer "Dienstverrichtung" gleichzuhaltenden - Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit stellt von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 dar. Dieser Qualifikation steht auch die im entsprechenden Schreiben zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach der Besuch dieser Veranstaltung "in der Freizeit" zu erfolgen habe und damit nicht als Arbeitszeit gelte, nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten kommt es nämlich nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt hat (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das E vom 20. Mai 2008, 2007/12/0109, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa ausführte, dass ein Irrtum eines Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 für die Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos ist). Diese Sichtweise wird auch durch das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit unter gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Im Zweifel ist aber eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere geht.Die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer - diesfalls einer "Dienstverrichtung" gleichzuhaltenden - Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit stellt von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 dar. Dieser Qualifikation steht auch die im entsprechenden Schreiben zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach der Besuch dieser Veranstaltung "in der Freizeit" zu erfolgen habe und damit nicht als Arbeitszeit gelte, nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten kommt es nämlich nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt hat vergleiche in diesem Zusammenhang insbesondere auch das E vom 20. Mai 2008, 2007/12/0109, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa ausführte, dass ein Irrtum eines Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 für die Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos ist). Diese Sichtweise wird auch durch das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit unter gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Im Zweifel ist aber eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere geht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120143.X02Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017