RS Vwgh 2013/5/15 2012/12/0143

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §58;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer - diesfalls einer "Dienstverrichtung" gleichzuhaltenden - Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit stellt von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 dar. Dieser Qualifikation steht auch die im entsprechenden Schreiben zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach der Besuch dieser Veranstaltung "in der Freizeit" zu erfolgen habe und damit nicht als Arbeitszeit gelte, nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten kommt es nämlich nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt hat (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das E vom 20. Mai 2008, 2007/12/0109, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa ausführte, dass ein Irrtum eines Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 für die Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos ist). Diese Sichtweise wird auch durch das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit unter gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Im Zweifel ist aber eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere geht.Die weisungsförmig ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung einer - diesfalls einer "Dienstverrichtung" gleichzuhaltenden - Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit stellt von ihrem materiellen Gehalt her die Anordnung einer Mehrdienstleistung im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 dar. Dieser Qualifikation steht auch die im entsprechenden Schreiben zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach der Besuch dieser Veranstaltung "in der Freizeit" zu erfolgen habe und damit nicht als Arbeitszeit gelte, nicht entgegen. Für die Wirksamkeit einer in Weisungsform ergangenen dienstrechtlichen Anordnung eines Vorgesetzten kommt es nämlich nicht darauf an, dass dieser über die Rechtsnatur oder die Rechtsfolgen der von ihm getätigten Anordnung allenfalls geirrt hat vergleiche in diesem Zusammenhang insbesondere auch das E vom 20. Mai 2008, 2007/12/0109, wo der Verwaltungsgerichtshof etwa ausführte, dass ein Irrtum eines Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 für die Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos ist). Diese Sichtweise wird auch durch das Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung einer als "Dienstversehung" zu qualifizierenden Tätigkeit unter gleichzeitigem Ausschluss ihrer Qualifikation als "Arbeitsleistung" würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Im Zweifel ist aber eine Weisung so auszulegen, dass sie nicht als unwirksam ins Leere geht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120143.X02

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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