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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Eine einem Beamten als Dienstpflicht (etwa auf Grund einer diesbezüglichen weisungsförmigen Anordnung) auferlegte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist als eine besondere Form der Dienstversehung, auch im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979, anzusehen. Die Gesetzesmaterialien zu § 58 BDG 1979 (ErläutRV 11 BlgNR XV. GP, 90) stehen dem nicht entgegen, wird dort doch keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass (ausnahmsweise) außerhalb der Normaldienstzeit angeordnete Fortbildungsmaßnahmen der Inanspruchnahme von "Freizeit" gleichzuhalten wären. Vielmehr spricht die in diesen Materialien angesprochene grundsätzliche Vorgangsweise für die Sichtweise, wonach eine dem Beamten zur Dienstpflicht gemachte (obligatorische) Fortbildung einer Dienstverrichtung gleichzuhalten ist, wobei (aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung) zur Vermeidung des Entstehens von Mehrdienstleistungen der Absolvierung solcher Fortbildungen in der Normaldienstzeit der Vorzug zu geben ist.Eine einem Beamten als Dienstpflicht (etwa auf Grund einer diesbezüglichen weisungsförmigen Anordnung) auferlegte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist als eine besondere Form der Dienstversehung, auch im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979, anzusehen. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, BDG 1979 (ErläutRV 11 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 90) stehen dem nicht entgegen, wird dort doch keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass (ausnahmsweise) außerhalb der Normaldienstzeit angeordnete Fortbildungsmaßnahmen der Inanspruchnahme von "Freizeit" gleichzuhalten wären. Vielmehr spricht die in diesen Materialien angesprochene grundsätzliche Vorgangsweise für die Sichtweise, wonach eine dem Beamten zur Dienstpflicht gemachte (obligatorische) Fortbildung einer Dienstverrichtung gleichzuhalten ist, wobei (aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung) zur Vermeidung des Entstehens von Mehrdienstleistungen der Absolvierung solcher Fortbildungen in der Normaldienstzeit der Vorzug zu geben ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120143.X01Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017