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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PG 1965 §17 Abs1;Rechtssatz
§ 17 Abs. 3 des PG 1965 geht - ebenso wie Abs. 1 und 2 leg. cit. -Paragraph 17, Absatz 3, des PG 1965 geht - ebenso wie Absatz eins und 2 leg. cit. -
von einer monatlichen Gebührlichkeit des Waisenversorgungsgenusses aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Abs. 4 lit. a leg. cit sieht das Ruhen der Ansprüche nach Abs. 2 und 3 leg. cit. für den Fall des Bezuges von Einkünften, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 22. April 2009, 2008/12/0074, ausgeführt hat, fasst § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit. lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen, weshalb eine Heranziehung von "Überschüssen", sohin von Vermögen, das in anderen Perioden gebildet worden war, zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes nicht dem Gesetz entspricht. von einer monatlichen Gebührlichkeit des Waisenversorgungsgenusses aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Absatz 4, Litera a, leg. cit sieht das Ruhen der Ansprüche nach Absatz 2 und 3 leg. cit. für den Fall des Bezuges von Einkünften, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 22. April 2009, 2008/12/0074, ausgeführt hat, fasst Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, leg. cit. lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen, weshalb eine Heranziehung von "Überschüssen", sohin von Vermögen, das in anderen Perioden gebildet worden war, zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes nicht dem Gesetz entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120092.X08Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013