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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern. Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des "angemessenen Lebensunterhaltes" in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Anders gewendet kommt ein Ruhen nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.Die Angemessenheit im Sinn des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB orientiert sich an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern. Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des "angemessenen Lebensunterhaltes" in Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Anders gewendet kommt ein Ruhen nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120092.X07Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013