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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §17 Abs4 lita;Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "angemessen" im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ist der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, dass der Waisenversorgungsgenuss - so wie die anderen Ansprüche nach dem PG 1965 - grundsätzlich nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzielt, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR X. GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.Bei der Auslegung des Begriffes "angemessen" im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 ist der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, dass der Waisenversorgungsgenuss - so wie die anderen Ansprüche nach dem PG 1965 - grundsätzlich nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzielt, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus vergleiche die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR römisch zehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit.). Dementsprechend ordnet Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 angemessener Lebensunterhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120092.X05Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013