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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §17 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0139 E 2. Juli 2007 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
"Angemessen" (im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedeutet jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht. Unterhalt ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, z.B. auch Heilmittel und ärztliche Hilfe (vgl. die in Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage (1976), unter Anm. 24 und 39 zu § 17 PG 1965 mwN wiedergegebenen Begriffsbestimmungen)."Angemessen" (im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedeutet jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht. Unterhalt ist Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, z.B. auch Heilmittel und ärztliche Hilfe vergleiche die in Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage (1976), unter Anmerkung 24 und 39 zu Paragraph 17, PG 1965 mwN wiedergegebenen Begriffsbestimmungen).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120092.X04Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013