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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
MSG NÖ 2010;Rechtssatz
Soweit die Behörde zur Bemessung des für die Bedürfnisse des Waisen angemessenen Taschengeldes auf die aufgrund des NÖ SHG 2000, LGBl. 9200/4, verordnete NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1, außer Kraft getreten am 1. September 2010, sowie das mit 1. September 2010 in Kraft getretene NÖ MSG, LGBl. 9205/1, rekurriert, verkennt sie dabei, dass sowohl die Sozialhilfe nach dem NÖ SHG als auch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ MSG 2010 nur auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Deckung der Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nach dem Subsidiaritätsprinzip abzielen. Dementgegen ruht der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nach den Abs. 2 und 3 nur dann, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.Soweit die Behörde zur Bemessung des für die Bedürfnisse des Waisen angemessenen Taschengeldes auf die aufgrund des NÖ SHG 2000, LGBl. 9200/4, verordnete NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1, außer Kraft getreten am 1. September 2010, sowie das mit 1. September 2010 in Kraft getretene NÖ MSG, LGBl. 9205/1, rekurriert, verkennt sie dabei, dass sowohl die Sozialhilfe nach dem NÖ SHG als auch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ MSG 2010 nur auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Deckung der Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nach dem Subsidiaritätsprinzip abzielen. Dementgegen ruht der Waisenversorgungsgenuss nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 nach den Absatz 2 und 3 nur dann, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120092.X03Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013