Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bloße Interventionen von Personalvertretern beim Bundesminister, mögen sie auch parteipolitisch motiviert sein, stellen für sich genommen keine dem Bund als Dienstgeber zuzurechnende Diskriminierungshandlung nach der "Weltanschauung" dar, weil den Personalvertretern nach Abschluss des Verfahrens der Begutachtungskommission kein maßgeblicher Einfluss im Verständnis des § 2 Abs. 4 B-GlBG 1993 zukommt. Ein massives Indiz für eine sehr wohl zurechenbare Diskriminierung auf Grund der politischen Überzeugung ("Weltanschauung") läge freilich dann vor, wenn ein Bundesminister bzw. ein Staatssekretär (oder dessen Büro) auf Grund einer derartigen Intervention gegenüber einem sonst unabhängig tätigen Sachverständigen - wie einem externen Gutachter - vor dessen Tätigwerden Äußerungen darüber abgeben würde, wie seines Erachtens das Gutachten ausfallen sollte.Bloße Interventionen von Personalvertretern beim Bundesminister, mögen sie auch parteipolitisch motiviert sein, stellen für sich genommen keine dem Bund als Dienstgeber zuzurechnende Diskriminierungshandlung nach der "Weltanschauung" dar, weil den Personalvertretern nach Abschluss des Verfahrens der Begutachtungskommission kein maßgeblicher Einfluss im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG 1993 zukommt. Ein massives Indiz für eine sehr wohl zurechenbare Diskriminierung auf Grund der politischen Überzeugung ("Weltanschauung") läge freilich dann vor, wenn ein Bundesminister bzw. ein Staatssekretär (oder dessen Büro) auf Grund einer derartigen Intervention gegenüber einem sonst unabhängig tätigen Sachverständigen - wie einem externen Gutachter - vor dessen Tätigwerden Äußerungen darüber abgeben würde, wie seines Erachtens das Gutachten ausfallen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120013.X13Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014