RS Vwgh 2013/5/15 2012/12/0013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §52;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z5;
B-GlBG 1993 §18a;
B-GlBG 1993 §2 Abs4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bloße Interventionen von Personalvertretern beim Bundesminister, mögen sie auch parteipolitisch motiviert sein, stellen für sich genommen keine dem Bund als Dienstgeber zuzurechnende Diskriminierungshandlung nach der "Weltanschauung" dar, weil den Personalvertretern nach Abschluss des Verfahrens der Begutachtungskommission kein maßgeblicher Einfluss im Verständnis des § 2 Abs. 4 B-GlBG 1993 zukommt. Ein massives Indiz für eine sehr wohl zurechenbare Diskriminierung auf Grund der politischen Überzeugung ("Weltanschauung") läge freilich dann vor, wenn ein Bundesminister bzw. ein Staatssekretär (oder dessen Büro) auf Grund einer derartigen Intervention gegenüber einem sonst unabhängig tätigen Sachverständigen - wie einem externen Gutachter - vor dessen Tätigwerden Äußerungen darüber abgeben würde, wie seines Erachtens das Gutachten ausfallen sollte.Bloße Interventionen von Personalvertretern beim Bundesminister, mögen sie auch parteipolitisch motiviert sein, stellen für sich genommen keine dem Bund als Dienstgeber zuzurechnende Diskriminierungshandlung nach der "Weltanschauung" dar, weil den Personalvertretern nach Abschluss des Verfahrens der Begutachtungskommission kein maßgeblicher Einfluss im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG 1993 zukommt. Ein massives Indiz für eine sehr wohl zurechenbare Diskriminierung auf Grund der politischen Überzeugung ("Weltanschauung") läge freilich dann vor, wenn ein Bundesminister bzw. ein Staatssekretär (oder dessen Büro) auf Grund einer derartigen Intervention gegenüber einem sonst unabhängig tätigen Sachverständigen - wie einem externen Gutachter - vor dessen Tätigwerden Äußerungen darüber abgeben würde, wie seines Erachtens das Gutachten ausfallen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120013.X13

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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