RS Vwgh 2013/5/15 2012/12/0013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Verwaltungsorgane im Sinne des § 7 AVG sind alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der das AVG anzuwenden ist. Der - auch für die Stellung als "Verwaltungsorgan" maßgebliche - Begriff der "Mitwirkung" an der Bescheiderlassung, wie er sich im Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG (dort für die Mitwirkung im unterinstanzlichen Verfahren) findet, ist restriktiv zu interpretieren. Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Verständnis des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG angesehen werden (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0083). Dies legt die Auslegung nahe, dass auch nur ein solcherart an der Erlassung eines Bescheides mitwirkender Beamter als "Verwaltungsorgan" im Verständnis des § 7 Abs. 1 AVG anzusehen ist.Verwaltungsorgane im Sinne des Paragraph 7, AVG sind alle mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der das AVG anzuwenden ist. Der - auch für die Stellung als "Verwaltungsorgan" maßgebliche - Begriff der "Mitwirkung" an der Bescheiderlassung, wie er sich im Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG (dort für die Mitwirkung im unterinstanzlichen Verfahren) findet, ist restriktiv zu interpretieren. Nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im unterinstanzlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides im Verständnis des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG angesehen werden (Hinweis E vom 15. Mai 2012, 2009/05/0083). Dies legt die Auslegung nahe, dass auch nur ein solcherart an der Erlassung eines Bescheides mitwirkender Beamter als "Verwaltungsorgan" im Verständnis des Paragraph 7, Absatz eins, AVG anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120013.X03

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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