RS Vwgh 2013/5/15 2012/12/0013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

An der Zulässigkeit des Verweises auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheides ändert es auch nichts, dass der verwiesene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (später) aufgehoben worden ist und dass auch die dann tätig gewordene zuständige Behörde auf diesen Bescheid verwiesen hat. All diese Umstände hindern die Partei nämlich nicht daran, sich über die von der nunmehr als Berufungsbehörde funktionell zuständig gewordenen Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120013.X02

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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