RS Vwgh 2013/5/15 2012/12/0013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0264 E 28. Februar 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073).Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120013.X01

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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