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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §357;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0242 E 15. Mai 2013Rechtssatz
Die Zurückverweisung einer Rechtssache vom Bundesminister zum Versicherungsträger (und nicht nur zum Landeshauptmann) ist zulässig, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/08/0131; aA Kneihs in SV-Komm § 417a ASVG Rz 2 und 17). Für ein Auswahlermessen der Berufungsbehörde, ob an die Einspruchsbehörde oder den Versicherungsträger zurückverwiesen wird, sprechen auch die Erläuterungen (1234 BlgNR 22. GP, 40 f), die Hinweise für die Ausübung dieses Ermessens geben: Demnach hat die Berufungsbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Mangel besser von ihr selbst oder "von den unteren Instanzen" behoben werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern von den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der Beobachtung des Parteiengehörs und der Vermeidung schikanösen Vorgehens leiten zu lassen hat; weiters ist nach den Erläuterungen zu beachten, dass die Versicherungsträger gemäß § 357 ASVG das AVG nur zum Teil anzuwenden haben und zB die förmliche Zeugeneinvernahme gemäß § 48 AVG vom Landeshauptmann durchzuführen sein wird.Die Zurückverweisung einer Rechtssache vom Bundesminister zum Versicherungsträger (und nicht nur zum Landeshauptmann) ist zulässig, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/08/0131; aA Kneihs in SV-Komm Paragraph 417 a, ASVG Rz 2 und 17). Für ein Auswahlermessen der Berufungsbehörde, ob an die Einspruchsbehörde oder den Versicherungsträger zurückverwiesen wird, sprechen auch die Erläuterungen (1234 BlgNR 22. GP, 40 f), die Hinweise für die Ausübung dieses Ermessens geben: Demnach hat die Berufungsbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Mangel besser von ihr selbst oder "von den unteren Instanzen" behoben werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern von den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der Beobachtung des Parteiengehörs und der Vermeidung schikanösen Vorgehens leiten zu lassen hat; weiters ist nach den Erläuterungen zu beachten, dass die Versicherungsträger gemäß Paragraph 357, ASVG das AVG nur zum Teil anzuwenden haben und zB die förmliche Zeugeneinvernahme gemäß Paragraph 48, AVG vom Landeshauptmann durchzuführen sein wird.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080241.X01Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013