RS Vwgh 2013/5/15 2012/08/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §357;
ASVG §417a;
AVG §48;
GSVG 1978 §194;
VwRallg;
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 417a gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0242 E 15. Mai 2013

Rechtssatz

Die Zurückverweisung einer Rechtssache vom Bundesminister zum Versicherungsträger (und nicht nur zum Landeshauptmann) ist zulässig, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/08/0131; aA Kneihs in SV-Komm § 417a ASVG Rz 2 und 17). Für ein Auswahlermessen der Berufungsbehörde, ob an die Einspruchsbehörde oder den Versicherungsträger zurückverwiesen wird, sprechen auch die Erläuterungen (1234 BlgNR 22. GP, 40 f), die Hinweise für die Ausübung dieses Ermessens geben: Demnach hat die Berufungsbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Mangel besser von ihr selbst oder "von den unteren Instanzen" behoben werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern von den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der Beobachtung des Parteiengehörs und der Vermeidung schikanösen Vorgehens leiten zu lassen hat; weiters ist nach den Erläuterungen zu beachten, dass die Versicherungsträger gemäß § 357 ASVG das AVG nur zum Teil anzuwenden haben und zB die förmliche Zeugeneinvernahme gemäß § 48 AVG vom Landeshauptmann durchzuführen sein wird.Die Zurückverweisung einer Rechtssache vom Bundesminister zum Versicherungsträger (und nicht nur zum Landeshauptmann) ist zulässig, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/08/0131; aA Kneihs in SV-Komm Paragraph 417 a, ASVG Rz 2 und 17). Für ein Auswahlermessen der Berufungsbehörde, ob an die Einspruchsbehörde oder den Versicherungsträger zurückverwiesen wird, sprechen auch die Erläuterungen (1234 BlgNR 22. GP, 40 f), die Hinweise für die Ausübung dieses Ermessens geben: Demnach hat die Berufungsbehörde jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Mangel besser von ihr selbst oder "von den unteren Instanzen" behoben werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern von den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit, der Beobachtung des Parteiengehörs und der Vermeidung schikanösen Vorgehens leiten zu lassen hat; weiters ist nach den Erläuterungen zu beachten, dass die Versicherungsträger gemäß Paragraph 357, ASVG das AVG nur zum Teil anzuwenden haben und zB die förmliche Zeugeneinvernahme gemäß Paragraph 48, AVG vom Landeshauptmann durchzuführen sein wird.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080241.X01

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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