Index
14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §74 Abs1;Rechtssatz
Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen. Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die - zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene (vgl. den Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m) - Beitragsschuld abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0102, mwN). § 74 Abs. 1 ASGG ist auf diesen Fall analog anzuwenden (vgl. den Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z, mwN).Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen. Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die - zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene vergleiche den Beschluss des OGH vom 1. April 2008, 10 ObS 25/08m) - Beitragsschuld abzusprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0102, mwN). Paragraph 74, Absatz eins, ASGG ist auf diesen Fall analog anzuwenden vergleiche den Beschluss des OGH vom 14. November 2006, 10 ObS 164/06z, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080204.X01Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013