RS Vwgh 2013/5/15 2011/08/0226

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung per Telefon als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Arbeitslosen nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers gegenübersteht und der Arbeitslose seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva).Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung per Telefon als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Arbeitslosen nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers gegenübersteht und der Arbeitslose seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens (hier zur Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080226.X01

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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