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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aufgrund einer Haftung der Beschwerdeführerin für Beiträge ihrer Mutter könnte sich zwar eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Beiträge ihrer Mutter ergeben (und eine Parteistellung ihrer Mutter im Verfahren betreffend Beiträge der Beschwerdeführerin; vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0102). Der Umstand, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Beiträge der Beschwerdeführerin entschieden und dieser Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, macht aber den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.Aufgrund einer Haftung der Beschwerdeführerin für Beiträge ihrer Mutter könnte sich zwar eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Beiträge ihrer Mutter ergeben (und eine Parteistellung ihrer Mutter im Verfahren betreffend Beiträge der Beschwerdeführerin; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0102). Der Umstand, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Beiträge der Beschwerdeführerin entschieden und dieser Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde, macht aber den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080043.X01Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013