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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §17;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, auch wenn nicht jedem Pensionsantrag von vornherein der Sinn beigelegt werden muss, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist, ein Pensionsantrag einer Präzisierung und Klarstellung iSd § 357 ASVG iVm § 13 AVG zugänglich ist. Eine derartige "Präzisierung" ist nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht (rechtskräftig) erledigt ist.Im Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, auch wenn nicht jedem Pensionsantrag von vornherein der Sinn beigelegt werden muss, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist, ein Pensionsantrag einer Präzisierung und Klarstellung iSd Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG zugänglich ist. Eine derartige "Präzisierung" ist nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht (rechtskräftig) erledigt ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080012.X04Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013