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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080012.X02Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013