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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 und ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 idF FrÄG 2011 setzt voraus, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber nicht der Fall, wenn gegen diese von der Landespolizeidirektion verhängten Maßnahmen eine Berufung an den UVS offen steht (vgl. § 9 Abs. 1a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011). Von dieser Möglichkeit hat der Fremde Gebrauch gemacht. Von daher ist aber auch einer sofortigen Beschwerde gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise der Boden entzogen (Hinweis B 16. November 2012, 2012/21/0235).Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 und ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in der Fassung FrÄG 2011 setzt voraus, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Das ist aber nicht der Fall, wenn gegen diese von der Landespolizeidirektion verhängten Maßnahmen eine Berufung an den UVS offen steht vergleiche Paragraph 9, Absatz eins a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011). Von dieser Möglichkeit hat der Fremde Gebrauch gemacht. Von daher ist aber auch einer sofortigen Beschwerde gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise der Boden entzogen (Hinweis B 16. November 2012, 2012/21/0235).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210084.X01Im RIS seit
26.08.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013