Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/21/0235 B 16. November 2012 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 59 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte (Hinweis B VfGH 12. Juni 2012, B 1113/11). Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre. Eine insoweit nicht differenzierende Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern.Paragraph 59, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte (Hinweis B VfGH 12. Juni 2012, B 1113/11). Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre. Eine insoweit nicht differenzierende Rechtsmittelbelehrung kann daran nichts ändern.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210061.X01Im RIS seit
26.08.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013