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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art19 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0142 E 2. August 2013 Ro 2014/21/0023 E 26. Juni 2014 2012/21/0104 E 20. Dezember 2013Rechtssatz
Für die Schubhaft verhängende BH war klar, dass der Fremde nicht nach Griechenland, den Zielstaat der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung, überstellt werden kann. Sie fasste daher eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat ins Auge, was sie ihm zur Kenntnis brachte und worauf auch der später ergangene Schubhaftbescheid basiert. Der dann letztlich gescheiterte Abschiebeversuch zielte demgemäß darauf ab, den Fremden in seinen Herkunftsstaat zu verbringen. Für diese Abschiebung hätte grundsätzlich das bestehende Aufenthaltsverbot eine Grundlage bieten können. Einer Abschiebung stand aber entgegen, dass der seinerzeitige, vom Fremden in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz noch keine meritorische Prüfung gefunden hatte. Auf eine derartige Prüfung hatte der Fremde aber Anspruch. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-VO. Griechenland war zwar (zunächst)für die Prüfung des Asylantrags des Fremden zuständig, weshalb dieser ursprünglich nach Griechenland ausgewiesen wurde. Für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sieht Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-VO (ähnlich Art. 20 Abs. 2 im Fall von Wiederaufnahmen) allerdings Folgendes vor: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist." Österreich hat diese Fristen versäumt, weshalb der Fremde nicht mehr nach Griechenland überstellt werden durfte und Österreich zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden ist; die in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, "den Antrag" zu prüfen, war auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags des Fremden abzuschließen hatte (vgl. E vom 19. März 2013, 2011/21/0128).Für die Schubhaft verhängende BH war klar, dass der Fremde nicht nach Griechenland, den Zielstaat der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung, überstellt werden kann. Sie fasste daher eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat ins Auge, was sie ihm zur Kenntnis brachte und worauf auch der später ergangene Schubhaftbescheid basiert. Der dann letztlich gescheiterte Abschiebeversuch zielte demgemäß darauf ab, den Fremden in seinen Herkunftsstaat zu verbringen. Für diese Abschiebung hätte grundsätzlich das bestehende Aufenthaltsverbot eine Grundlage bieten können. Einer Abschiebung stand aber entgegen, dass der seinerzeitige, vom Fremden in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz noch keine meritorische Prüfung gefunden hatte. Auf eine derartige Prüfung hatte der Fremde aber Anspruch. Das ergibt sich aus Artikel 3, Absatz eins, der Dublin II-VO. Griechenland war zwar (zunächst)für die Prüfung des Asylantrags des Fremden zuständig, weshalb dieser ursprünglich nach Griechenland ausgewiesen wurde. Für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sieht Artikel 19, Absatz 4, der Dublin II-VO (ähnlich Artikel 20, Absatz 2, im Fall von Wiederaufnahmen) allerdings Folgendes vor: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist." Österreich hat diese Fristen versäumt, weshalb der Fremde nicht mehr nach Griechenland überstellt werden durfte und Österreich zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden ist; die in Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, "den Antrag" zu prüfen, war auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags des Fremden abzuschließen hatte vergleiche E vom 19. März 2013, 2011/21/0128).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210218.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014