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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0074 2012/21/0073Rechtssatz
Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie "Umstände im Inland" in Betracht. Dass aber "ausschließlich" nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lässt sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 RückführungsRL entnehmen. Vielmehr kann die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so kann die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand iSd § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 darstellen. Gleiches gilt für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Diese Überlegungen gelten nicht nur für die Fristverlängerung nach § 55 Abs. 2 und 3 legcit, sondern auch für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. Eine Gleichbehandlung ist ungeachtet der im Detail abweichenden Textierung schon deshalb geboten, weil die asylrechtliche Ausweisung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 mit ihrer Durchsetzbarkeit als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt und weil erkennbar auch mit § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 der Art. 7 Abs. 2 RückführungsRL umgesetzt werden sollte. Im Übrigen haben beide Bestimmungen dieselbe Zielrichtung (Hinweis E 18. April 2013, 2013/21/0001).Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie "Umstände im Inland" in Betracht. Dass aber "ausschließlich" nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lässt sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL entnehmen. Vielmehr kann die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so kann die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 darstellen. Gleiches gilt für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Diese Überlegungen gelten nicht nur für die Fristverlängerung nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit, sondern auch für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. Eine Gleichbehandlung ist ungeachtet der im Detail abweichenden Textierung schon deshalb geboten, weil die asylrechtliche Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 mit ihrer Durchsetzbarkeit als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt und weil erkennbar auch mit Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 der Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL umgesetzt werden sollte. Im Übrigen haben beide Bestimmungen dieselbe Zielrichtung (Hinweis E 18. April 2013, 2013/21/0001).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X06Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017