Index
E3L E19100000Norm
32008L0115 Rückführungs-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0074 2012/21/0073Rechtssatz
Der Auffassung, ein (beabsichtigter) Antrag auf Niederlassungsbewilligung lasse immer auf das Fehlen einer freiwilligen Rückkehrabsicht schließen und stehe daher in jedem Fall der Bewilligung eines Antrages auf Fristverlängerung gemäß § 55a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 entgegen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das eine Frage der Beweiswürdigung, die unter Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.Der Auffassung, ein (beabsichtigter) Antrag auf Niederlassungsbewilligung lasse immer auf das Fehlen einer freiwilligen Rückkehrabsicht schließen und stehe daher in jedem Fall der Bewilligung eines Antrages auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 55 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 entgegen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das eine Frage der Beweiswürdigung, die unter Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X02Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017