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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0115 Rückführungs-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0074 2012/21/0073Rechtssatz
Es ist Intention des Gesetzgebers des FrÄG 2011 gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 eine Fristverlängerung für die freiwillige Ausreise nur dann zu gewähren, wenn der Fremde auch bereit ist, an dem von ihm anzugebenden Termin freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Zubilligung einer längeren als der grundsätzlich in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehenen Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise setzt nämlich schon definitionsgemäß voraus, dass der Fremde bereit ist, das Bundesgebiet nach Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu dem von ihm genannten Termin von sich aus, allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zu verlassen. Bestünde gar keine Absicht, freiwillig auszureisen, gäbe es keinen Grund, die Frist hierfür zu verlängern (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f bzw. 43 f). Fehlt es an einem echten Willen, der Rückkehrverpflichtung freiwillig zu entsprechen, gilt auch der in der RückführungsRL postulierte Vorrang der freiwilligen Ausreise nicht.Es ist Intention des Gesetzgebers des FrÄG 2011 gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Fristverlängerung für die freiwillige Ausreise nur dann zu gewähren, wenn der Fremde auch bereit ist, an dem von ihm anzugebenden Termin freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Zubilligung einer längeren als der grundsätzlich in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehenen Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise setzt nämlich schon definitionsgemäß voraus, dass der Fremde bereit ist, das Bundesgebiet nach Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu dem von ihm genannten Termin von sich aus, allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zu verlassen. Bestünde gar keine Absicht, freiwillig auszureisen, gäbe es keinen Grund, die Frist hierfür zu verlängern vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30 f bzw. 43 f). Fehlt es an einem echten Willen, der Rückkehrverpflichtung freiwillig zu entsprechen, gilt auch der in der RückführungsRL postulierte Vorrang der freiwilligen Ausreise nicht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017