RS Vwgh 2013/5/16 2012/21/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32008L0115 Rückführungs-RL;
AsylG 2005 §10 Abs7 idF 2011/I/038;
EURallg;
FrPolG 2005 §55a Abs1 idF 2011/I/038;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0074 2012/21/0073

Rechtssatz

Es ist Intention des Gesetzgebers des FrÄG 2011 gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 eine Fristverlängerung für die freiwillige Ausreise nur dann zu gewähren, wenn der Fremde auch bereit ist, an dem von ihm anzugebenden Termin freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Zubilligung einer längeren als der grundsätzlich in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehenen Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise setzt nämlich schon definitionsgemäß voraus, dass der Fremde bereit ist, das Bundesgebiet nach Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu dem von ihm genannten Termin von sich aus, allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zu verlassen. Bestünde gar keine Absicht, freiwillig auszureisen, gäbe es keinen Grund, die Frist hierfür zu verlängern (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f bzw. 43 f). Fehlt es an einem echten Willen, der Rückkehrverpflichtung freiwillig zu entsprechen, gilt auch der in der RückführungsRL postulierte Vorrang der freiwilligen Ausreise nicht.Es ist Intention des Gesetzgebers des FrÄG 2011 gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Fristverlängerung für die freiwillige Ausreise nur dann zu gewähren, wenn der Fremde auch bereit ist, an dem von ihm anzugebenden Termin freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Zubilligung einer längeren als der grundsätzlich in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehenen Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise setzt nämlich schon definitionsgemäß voraus, dass der Fremde bereit ist, das Bundesgebiet nach Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu dem von ihm genannten Termin von sich aus, allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zu verlassen. Bestünde gar keine Absicht, freiwillig auszureisen, gäbe es keinen Grund, die Frist hierfür zu verlängern vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30 f bzw. 43 f). Fehlt es an einem echten Willen, der Rückkehrverpflichtung freiwillig zu entsprechen, gilt auch der in der RückführungsRL postulierte Vorrang der freiwilligen Ausreise nicht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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