RS Vwgh 2013/5/16 2012/21/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0023

Rechtssatz

Die Fremden haben im Administrativverfahren gegen ihre Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor allem vorgebracht, ihnen stünde als Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers (ihres Sohnes) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Sie hätten daher Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 NAG 2005 gestellt. Die diese Anträge betreffenden Bescheide wurden jedoch mit E des VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes - gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung ex tunc - aufgehoben. Die Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses ist vom VwGH aber auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides wahrzunehmen (vgl. E 7. September 2011, 2008/08/0211). Aufgrund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Ministerialbescheide durch das genannte Erkenntnis waren daher für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des FrPolG 2005 - rückwirkend - die Verfahren über die Anträge der Fremden auf Erteilung von Aufenthaltskarten so zu beurteilen, dass sie wieder im Berufungsstadium anhängig waren. Demnach greift die Begründung der belBeh, die auf diesbezüglich rechtskräftige Bescheide abgestellt hatte, zu kurz.Die Fremden haben im Administrativverfahren gegen ihre Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor allem vorgebracht, ihnen stünde als Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers (ihres Sohnes) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Sie hätten daher Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG 2005 gestellt. Die diese Anträge betreffenden Bescheide wurden jedoch mit E des VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes - gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung ex tunc - aufgehoben. Die Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses ist vom VwGH aber auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides wahrzunehmen vergleiche E 7. September 2011, 2008/08/0211). Aufgrund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Ministerialbescheide durch das genannte Erkenntnis waren daher für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des FrPolG 2005 - rückwirkend - die Verfahren über die Anträge der Fremden auf Erteilung von Aufenthaltskarten so zu beurteilen, dass sie wieder im Berufungsstadium anhängig waren. Demnach greift die Begründung der belBeh, die auf diesbezüglich rechtskräftige Bescheide abgestellt hatte, zu kurz.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210022.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten