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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0023Rechtssatz
Die Fremden haben im Administrativverfahren gegen ihre Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor allem vorgebracht, ihnen stünde als Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers (ihres Sohnes) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Sie hätten daher Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 NAG 2005 gestellt. Die diese Anträge betreffenden Bescheide wurden jedoch mit E des VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes - gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung ex tunc - aufgehoben. Die Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses ist vom VwGH aber auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides wahrzunehmen (vgl. E 7. September 2011, 2008/08/0211). Aufgrund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Ministerialbescheide durch das genannte Erkenntnis waren daher für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des FrPolG 2005 - rückwirkend - die Verfahren über die Anträge der Fremden auf Erteilung von Aufenthaltskarten so zu beurteilen, dass sie wieder im Berufungsstadium anhängig waren. Demnach greift die Begründung der belBeh, die auf diesbezüglich rechtskräftige Bescheide abgestellt hatte, zu kurz.Die Fremden haben im Administrativverfahren gegen ihre Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor allem vorgebracht, ihnen stünde als Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers (ihres Sohnes) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Sie hätten daher Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG 2005 gestellt. Die diese Anträge betreffenden Bescheide wurden jedoch mit E des VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes - gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung ex tunc - aufgehoben. Die Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses ist vom VwGH aber auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides wahrzunehmen vergleiche E 7. September 2011, 2008/08/0211). Aufgrund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Ministerialbescheide durch das genannte Erkenntnis waren daher für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des FrPolG 2005 - rückwirkend - die Verfahren über die Anträge der Fremden auf Erteilung von Aufenthaltskarten so zu beurteilen, dass sie wieder im Berufungsstadium anhängig waren. Demnach greift die Begründung der belBeh, die auf diesbezüglich rechtskräftige Bescheide abgestellt hatte, zu kurz.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210022.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013