RS Vwgh 2013/5/16 2012/06/0121

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
BauO Tir 2001 §24;
BauO Tir 2001 §26 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters, den Nachbarn bei der Bauverhandlung zur Erhebung der nach Lage des Falls in Betracht kommenden Einwendungen anzuleiten. Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst.Es besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters, den Nachbarn bei der Bauverhandlung zur Erhebung der nach Lage des Falls in Betracht kommenden Einwendungen anzuleiten. Die aus Paragraph 13 a, AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060121.X01

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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