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L82000 BauordnungRechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters, den Nachbarn bei der Bauverhandlung zur Erhebung der nach Lage des Falls in Betracht kommenden Einwendungen anzuleiten. Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst.Es besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters, den Nachbarn bei der Bauverhandlung zur Erhebung der nach Lage des Falls in Betracht kommenden Einwendungen anzuleiten. Die aus Paragraph 13 a, AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060121.X01Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013