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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel dann zur Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung der Hauptfrage oder auch nur einer Vorfrage vollständig fehlt. Auch Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Unzureichend ist es ferner, wenn sich die Behörde in der Begründung auf die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens beschränkt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060079.X02Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016