RS Vwgh 2013/5/16 2012/06/0079

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel dann zur Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung der Hauptfrage oder auch nur einer Vorfrage vollständig fehlt. Auch Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Unzureichend ist es ferner, wenn sich die Behörde in der Begründung auf die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens beschränkt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060079.X02

Im RIS seit

05.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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