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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AnhO 1999 §21;Rechtssatz
Aus Art. 10 MRK resultiert zwar keine Verpflichtung des Staates, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen, eine Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen ist aber ausschließlich unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 10 MRK zulässig (vgl. E VfGH 16. März 1987, B 154/85, VfSlg. 11297; E VfGH 20. September 2012, B 1359/11). Dass die Informationen eines Schubhäftlings, die für einen Journalisten von Interesse sein könnten, nicht "öffentlich zugänglich" sind, ergibt sich aus dessen Anhaltung in Schubhaft. Unter diesen Umständen besteht demnach keine in Art. 10 MRK begründete staatliche Verpflichtung, den Zugang zu Informationen für einen Journalisten durch Gestattung des Besuches des Schubhäftlings zu ermöglichen. Insofern kann ein Journalist in Rechten nach Art. 10 MRK von vornherein nicht verletzt sein. Vielmehr stellt die Beeinträchtigung einer Möglichkeit zur Informationsaufnahme mit einem Schubhäftling lediglich eine "Reflexwirkung" der unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Schubhäftlings eingreifenden Einschränkung von dessen Recht auf Empfang von Besuchen dar. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung kann nur vom Angehaltenen geltend gemacht werden.Aus Artikel 10, MRK resultiert zwar keine Verpflichtung des Staates, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen, eine Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen ist aber ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatz 2, des Artikel 10, MRK zulässig vergleiche E VfGH 16. März 1987, B 154/85, VfSlg. 11297; E VfGH 20. September 2012, B 1359/11). Dass die Informationen eines Schubhäftlings, die für einen Journalisten von Interesse sein könnten, nicht "öffentlich zugänglich" sind, ergibt sich aus dessen Anhaltung in Schubhaft. Unter diesen Umständen besteht demnach keine in Artikel 10, MRK begründete staatliche Verpflichtung, den Zugang zu Informationen für einen Journalisten durch Gestattung des Besuches des Schubhäftlings zu ermöglichen. Insofern kann ein Journalist in Rechten nach Artikel 10, MRK von vornherein nicht verletzt sein. Vielmehr stellt die Beeinträchtigung einer Möglichkeit zur Informationsaufnahme mit einem Schubhäftling lediglich eine "Reflexwirkung" der unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Schubhäftlings eingreifenden Einschränkung von dessen Recht auf Empfang von Besuchen dar. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung kann nur vom Angehaltenen geltend gemacht werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210185.X05Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017