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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AnhO 1999 §21;Rechtssatz
Dass nur dem Fremden als "Häftling" ein Recht aus § 21 AnhO 1999, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht eines potentiellen Besuchers kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist einem potentiellen Besucher (hier: Journalist) daher auch nicht möglich, eine Verletzung der AnhO 1999 geltend zu machen.Dass nur dem Fremden als "Häftling" ein Recht aus Paragraph 21, AnhO 1999, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht eines potentiellen Besuchers kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist einem potentiellen Besucher (hier: Journalist) daher auch nicht möglich, eine Verletzung der AnhO 1999 geltend zu machen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210185.X03Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017