RS Vwgh 2013/5/16 2011/21/0185

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §23 ;
AnhO 1999 §23 Abs1 idF 2005/II/439;
AnhO 1999 ;
AVG §67a Z2;
FrG 1997 §68 Abs4;
FrPolG 2005 §79 Abs4;
PolizeigefangenenhaushausO 1988 §23 Abs1;
PolizeigefangenenhaushausO 1988 §23 Abs3;
PolizeigefangenenhaushausO 1988 §23;
VStG §53c;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 53c heute
  2. VStG § 53c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 53c gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 53c gültig von 01.09.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VStG § 53c gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VStG § 53c gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die AnhO 1999 bildet unter anderem der § 79 Abs. 4 FrPolG 2005 bzw. die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 68 Abs. 4 FrG 1997, wonach die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat, die gesetzliche Grundlage. § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung wurde mit Erlassung der AnhO 1999 aufgehoben. Während § 23 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung das Recht auf Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung (aller) aus der Hausordnung erwachsender Rechte an den Kommandanten (Abs. 1) und wegen Verletzung anderer als der sich aus der Hausordnung erwachsender Rechte an die "Behörde" (Abs. 3) vorsah, ermöglicht § 23 AnhO 1999 nach dessen Abs. 1 nur noch die Erhebung einer Beschwerde an den Kommandanten während der Anhaltung wegen Verletzung eines noch andauernden, aus dieser Verordnung erwachsenden Rechtes, und der Abs. 3 lässt ausdrücklich einen sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt. Diese Änderung der Rechtslage ließ die belBeh außer Acht. Demnach kommt die ausschließliche Verweisung auf die "Kommandantenbeschwerde" nach § 23 Abs. 1 AnhO 1999 nicht in Betracht, und die deshalb von der belBeh vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Schubhäftling erhoben wurde, erweist sich daher als rechtswidrig.Für die AnhO 1999 bildet unter anderem der Paragraph 79, Absatz 4, FrPolG 2005 bzw. die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des Paragraph 68, Absatz 4, FrG 1997, wonach die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Fremdenpolizeibehörden der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat, die gesetzliche Grundlage. Paragraph 23, der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung wurde mit Erlassung der AnhO 1999 aufgehoben. Während Paragraph 23, Polizeigefangenenhaus-Hausordnung das Recht auf Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung (aller) aus der Hausordnung erwachsender Rechte an den Kommandanten (Absatz eins,) und wegen Verletzung anderer als der sich aus der Hausordnung erwachsender Rechte an die "Behörde" (Absatz 3,) vorsah, ermöglicht Paragraph 23, AnhO 1999 nach dessen Absatz eins, nur noch die Erhebung einer Beschwerde an den Kommandanten während der Anhaltung wegen Verletzung eines noch andauernden, aus dieser Verordnung erwachsenden Rechtes, und der Absatz 3, lässt ausdrücklich einen sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt. Diese Änderung der Rechtslage ließ die belBeh außer Acht. Demnach kommt die ausschließliche Verweisung auf die "Kommandantenbeschwerde" nach Paragraph 23, Absatz eins, AnhO 1999 nicht in Betracht, und die deshalb von der belBeh vorgenommene Zurückweisung der Administrativbeschwerde, soweit sie vom Schubhäftling erhoben wurde, erweist sich daher als rechtswidrig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210185.X01

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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