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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §104;Rechtssatz
Das Gesetz untersagt dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige - also nach § 104 TKG 2003 die "Anzeige der Rufnummer des Anrufenden" - zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätig, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden.Das Gesetz untersagt dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige - also nach Paragraph 104, TKG 2003 die "Anzeige der Rufnummer des Anrufenden" - zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätig, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030052.X01Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017