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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dadurch, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die angestrebte Fristverlängerung zur Beibringung eines Privatgutachtens verwehrte, auch ohne konkrete Feststellungen darüber zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Verschleppungsabsicht gehandelt habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis bei Einholung des von ihm in Aussicht genommenen Gutachtens nicht vorweg ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 23. Juli 2007, 2006/06/0023).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030168.X08Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018