RS Vwgh 2013/5/22 2011/03/0086

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde. Es kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028, mwH). Die Behörde war auch nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch eine persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers in Erwägung zu ziehen (Hinweis E vom 20. März 1972, 1812/71).Es obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde. Es kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028, mwH). Die Behörde war auch nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch eine persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers in Erwägung zu ziehen (Hinweis E vom 20. März 1972, 1812/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030086.X05

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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