RS Vwgh 2013/5/22 2011/03/0086

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurden die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten durch einen Kostenvorschlag eines hiezu befugten Unternehmens belegt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt, bringt der Beschwerdeführer jedoch gegen die vorgenommene Veranschlagung der Kosten (so wie schon vor den Verwaltungsbehörden) substantiiert nichts vor, war die Behörde auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvorschlags eines befugten Unternehmers auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030086.X03

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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