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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wurden die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten durch einen Kostenvorschlag eines hiezu befugten Unternehmens belegt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt, bringt der Beschwerdeführer jedoch gegen die vorgenommene Veranschlagung der Kosten (so wie schon vor den Verwaltungsbehörden) substantiiert nichts vor, war die Behörde auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvorschlags eines befugten Unternehmers auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2008/05/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030086.X03Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013