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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0209 E 26. April 1993 RS 4Stammrechtssatz
Die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die belangte Behörde muß sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (Hinweis: zB E 23.5.1978, 311/76).Die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in Paragraph 10, Absatz 2, VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die belangte Behörde muß sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (Hinweis: zB E 23.5.1978, 311/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030086.X02Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013