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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §70;Rechtssatz
Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet werden (vgl. zum Ganzen beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/08/0086, VwSlg 15700 A/2001).Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet werden vergleiche zum Ganzen beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/08/0086, VwSlg 15700 A/2001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130099.X02Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013