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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litd;Rechtssatz
Rückgezahlte Pflichtbeiträge stellen, wenn sie nicht ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet werden, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Bei der Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle gemäß § 69 Abs. 5 leg. cit. bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84 leg. cit.) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2011, 2008/13/0021, sowie vom 20. November 2012, 2008/13/0248).Rückgezahlte Pflichtbeiträge stellen, wenn sie nicht ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet werden, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Bei der Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 hat die auszahlende Stelle gemäß Paragraph 69, Absatz 5, leg. cit. bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84, leg. cit.) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben vergleiche zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2011, 2008/13/0021, sowie vom 20. November 2012, 2008/13/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130099.X01Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013