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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0085, entschieden, dass für den Fall einer untergeordneten Privatnutzung (bis zu ca. 20%) eines nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Gebäudes unter Bedachtnahme auf Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-RL der Vorsteuerabzug für das Gesamtgebäude auch im Geltungsbereich des UStG 1994 zusteht. Außerhalb dieses Ausnahmefalles einer untergeordneten Privatnutzung eines im Rahmen betrieblicher Einkünfte genutzten (und damit auch nur einem Betriebsvermögen zurechenbaren) Gebäudes bleibt es jedoch bei der (abschließenden) Regel des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes auf Grund der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0085, entschieden, dass für den Fall einer untergeordneten Privatnutzung (bis zu ca. 20%) eines nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Gebäudes unter Bedachtnahme auf Artikel 17, Absatz 6, Unterabs. 2 der 6. EG-RL der Vorsteuerabzug für das Gesamtgebäude auch im Geltungsbereich des UStG 1994 zusteht. Außerhalb dieses Ausnahmefalles einer untergeordneten Privatnutzung eines im Rahmen betrieblicher Einkünfte genutzten (und damit auch nur einem Betriebsvermögen zurechenbaren) Gebäudes bleibt es jedoch bei der (abschließenden) Regel des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes auf Grund der Anordnung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130067.X03Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017