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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28;Rechtssatz
Im Vorabentscheidungsersuchen vom 24. September 2007, EU 2007/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes darauf hingewiesen, dass sich hier eine praktisch wenig bedeutsame Ausnahme aus der Technik des Gesetzes, in § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 an die Einkommensteuer anzuknüpfen, dadurch ergebe, dass nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Einkommensteuer eine Aufteilung des Gebäudes dann nicht vorzunehmen sei, wenn die betriebliche Nutzung weitaus überwiege, d.h. 80 % der Fläche des Gebäudes erreiche. In einem solchen Fall einer untergeordnet privaten Nutzung eines Betriebsgebäudes hätten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in einer großzügigen Auslegung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 den Vorsteuerabzug für das gesamte Betriebsgebäude zuerkannt (in diesem Sinne ist offensichtlich auch die unter Pkt. 12.2.2. betreffend "Gebäude" zur "Rechtslage 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1997" unter Rz 1906 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 idF vor dem AÖF Nr. 13/2012 enthalten gewesene Aussage zu verstehen, wonach bei untergeordneter nicht unternehmerischer Nutzung von maximal 20 % der volle Vorsteuerabzug zustehe und bloß ein laufender Eigenverbrauch zu versteuern sei). Bei außerbetrieblichen Einkünften (Vermietung und Verpachtung) ist hingegen einkommensteuerrechtlich zwingend eine Aufteilung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen vorzunehmen (vgl. auch Beiser, SWK 2009, S 629 Pkt. 3.); die "80/20-Regel setzt nach ertragsteuerlichen Kriterien Betriebsvermögen (also betriebliche Einkünfte) voraus" (vgl. Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz 217).Im Vorabentscheidungsersuchen vom 24. September 2007, EU 2007/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes darauf hingewiesen, dass sich hier eine praktisch wenig bedeutsame Ausnahme aus der Technik des Gesetzes, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994 an die Einkommensteuer anzuknüpfen, dadurch ergebe, dass nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Einkommensteuer eine Aufteilung des Gebäudes dann nicht vorzunehmen sei, wenn die betriebliche Nutzung weitaus überwiege, d.h. 80 % der Fläche des Gebäudes erreiche. In einem solchen Fall einer untergeordnet privaten Nutzung eines Betriebsgebäudes hätten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in einer großzügigen Auslegung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972 bzw. 1994 den Vorsteuerabzug für das gesamte Betriebsgebäude zuerkannt (in diesem Sinne ist offensichtlich auch die unter Pkt. 12.2.2. betreffend "Gebäude" zur "Rechtslage 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1997" unter Rz 1906 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 in der Fassung vor dem AÖF Nr. 13/2012 enthalten gewesene Aussage zu verstehen, wonach bei untergeordneter nicht unternehmerischer Nutzung von maximal 20 % der volle Vorsteuerabzug zustehe und bloß ein laufender Eigenverbrauch zu versteuern sei). Bei außerbetrieblichen Einkünften (Vermietung und Verpachtung) ist hingegen einkommensteuerrechtlich zwingend eine Aufteilung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen vorzunehmen vergleiche auch Beiser, SWK 2009, S 629 Pkt. 3.); die "80/20-Regel setzt nach ertragsteuerlichen Kriterien Betriebsvermögen (also betriebliche Einkünfte) voraus" vergleiche Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 12, Rz 217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130067.X02Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017