TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 V189/90, V190/90, V191/90, V192/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; zumutbarer Umweg über die Erwirkung eines Bauplatzerklärungsbescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit ihrem auf Art139 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, den - auch in ihrem Eigentum stehende Grundstücke erfassenden - Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 24. Juni 1986, Z Bau 241-1986, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1986, Z BauR-36030/8-1986, als gesetzwidrig aufzuheben, "soweit er die Liegenschaften der Antragsteller betrifft". Durch diesen Flächenwidmungsplan seien die Grundstücke der Antragsteller in "Grünland" umgewidmet worden.

2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 10511/1985 und VfGH 28.9.1989 V154-172/88) die Auffassung, daß ein Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein anderer zumutbarer Weg besteht, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. 2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg. 10511/1985 und VfGH 28.9.1989 V154-172/88) die Auffassung, daß ein Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein anderer zumutbarer Weg besteht, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Ein solcher Weg steht den Antragstellern im vorliegenden Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung:

Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), LGBl. 35/1976, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich. Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), Landesgesetzblatt 35 aus 1976,, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich.

Den Antragstellern steht es also frei, (lediglich) einen Bauplatzerklärungsbescheid zu beantragen und nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO - soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft - präjudiziell ist.

Hiebei handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof zur Anfechtungslegitimation bei Flächenwidmungsplänen in Oberösterreich durch den Grundeigentümer bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zB VfSlg. 9773/1983, 10004/1984), um einen zumutbaren Weg, eine Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeizuführen. Hiebei handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof zur Anfechtungslegitimation bei Flächenwidmungsplänen in Oberösterreich durch den Grundeigentümer bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat vergleiche zB VfSlg. 9773/1983, 10004/1984), um einen zumutbaren Weg, eine Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeizuführen.

3. Der Antrag ist daher schon deshalb mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob der Antrag - soweit er jeweils nicht im Eigentum der jeweiligen Antragsteller stehende Gründstücke erfaßt - nicht (auch) aus anderen Gründen unzulässig wäre (s. VfGH 4.10.1988 V13/88).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V189.1990

Dokumentnummer

JFT_10099076_90V00189_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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