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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §8 idF 2009/I/065;Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 42 Abs 3a VwGG sind gegeben, wenn sich lediglich die von der Behörde vorgenommene Regelung der Haftung der Mitbenutzungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003 zum Teil als rechtswidrig erweist und eine entsprechende geringfügige Anpassung der Haftungsregelung, mit der den insoweit zutreffenden Bedenken der Nutzungsgeberin Rechnung getragen wird, durch den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ohne dass dadurch in das auch der Mitbenutzungsanordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingegriffen wird.Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG sind gegeben, wenn sich lediglich die von der Behörde vorgenommene Regelung der Haftung der Mitbenutzungsanordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 zum Teil als rechtswidrig erweist und eine entsprechende geringfügige Anpassung der Haftungsregelung, mit der den insoweit zutreffenden Bedenken der Nutzungsgeberin Rechnung getragen wird, durch den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ohne dass dadurch in das auch der Mitbenutzungsanordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingegriffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X18Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017