RS Vwgh 2013/5/22 2010/03/0004

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §8 idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 Abs2 idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 idF 2009/I/065;
VwGG §42 Abs3a;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 42 Abs 3a VwGG sind gegeben, wenn sich lediglich die von der Behörde vorgenommene Regelung der Haftung der Mitbenutzungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003 zum Teil als rechtswidrig erweist und eine entsprechende geringfügige Anpassung der Haftungsregelung, mit der den insoweit zutreffenden Bedenken der Nutzungsgeberin Rechnung getragen wird, durch den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ohne dass dadurch in das auch der Mitbenutzungsanordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingegriffen wird.Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG sind gegeben, wenn sich lediglich die von der Behörde vorgenommene Regelung der Haftung der Mitbenutzungsanordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 zum Teil als rechtswidrig erweist und eine entsprechende geringfügige Anpassung der Haftungsregelung, mit der den insoweit zutreffenden Bedenken der Nutzungsgeberin Rechnung getragen wird, durch den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ohne dass dadurch in das auch der Mitbenutzungsanordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingegriffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X18

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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