Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zusammenschaltungsanordnungen, die auch auf den hier vorliegenden Fall einer (ebenso vertragsersetzenden) Mitbenutzungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003 anzuwenden ist, kommt eine bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (Hinwies B vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zusammenschaltungsanordnungen, die auch auf den hier vorliegenden Fall einer (ebenso vertragsersetzenden) Mitbenutzungsanordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 anzuwenden ist, kommt eine bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (Hinwies B vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X17Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017