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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §3 Z10;Rechtssatz
§ 8 Abs 1a TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines "konkreten Projekts", etwa zur Anbindung bestimmter Kunden, nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechts vor, sondern die Mitbenutzung ist - ohne eine weitere "Zweckbindung" - "für Kommunikationslinien" (vgl § 3 Z 10 TKG 2003) zu gestatten. Insofern reicht es aus, wenn der Nutzungsberechtigte die beabsichtigte Errichtung einer Kommunikationslinie unter Beweis gestellt hat.Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines "konkreten Projekts", etwa zur Anbindung bestimmter Kunden, nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechts vor, sondern die Mitbenutzung ist - ohne eine weitere "Zweckbindung" - "für Kommunikationslinien" vergleiche Paragraph 3, Ziffer 10, TKG 2003) zu gestatten. Insofern reicht es aus, wenn der Nutzungsberechtigte die beabsichtigte Errichtung einer Kommunikationslinie unter Beweis gestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X14Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017