RS Vwgh 2013/5/22 2010/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §3 Z10;
TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 Abs2 idF 2009/I/065;

Rechtssatz

§ 8 Abs 1a TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines "konkreten Projekts", etwa zur Anbindung bestimmter Kunden, nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechts vor, sondern die Mitbenutzung ist - ohne eine weitere "Zweckbindung" - "für Kommunikationslinien" (vgl § 3 Z 10 TKG 2003) zu gestatten. Insofern reicht es aus, wenn der Nutzungsberechtigte die beabsichtigte Errichtung einer Kommunikationslinie unter Beweis gestellt hat.Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines "konkreten Projekts", etwa zur Anbindung bestimmter Kunden, nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechts vor, sondern die Mitbenutzung ist - ohne eine weitere "Zweckbindung" - "für Kommunikationslinien" vergleiche Paragraph 3, Ziffer 10, TKG 2003) zu gestatten. Insofern reicht es aus, wenn der Nutzungsberechtigte die beabsichtigte Errichtung einer Kommunikationslinie unter Beweis gestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X14

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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