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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;Rechtssatz
In der - einer Anrufung der Regulierungsbehörde vorgeschalteten - Verhandlungsphase nach dem Einlangen einer Nachfrage auf Mitbenutzung haben alle Beteiligen gemäß § 9 Abs 1 TKG 2003 das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Die bf Partei wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Nachfrage der mitbeteiligten Partei inhaltlich einzugehen und soweit erforderlich darüber zu informieren, ob bzw welche Rohre verfügbar wären, um die nachgefragte Mitbenutzung zu realisieren.In der - einer Anrufung der Regulierungsbehörde vorgeschalteten - Verhandlungsphase nach dem Einlangen einer Nachfrage auf Mitbenutzung haben alle Beteiligen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TKG 2003 das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Die bf Partei wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Nachfrage der mitbeteiligten Partei inhaltlich einzugehen und soweit erforderlich darüber zu informieren, ob bzw welche Rohre verfügbar wären, um die nachgefragte Mitbenutzung zu realisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X10Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017