RS Vwgh 2013/5/22 2010/03/0004

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 Abs1 idF 2009/I/065;

Rechtssatz

In der - einer Anrufung der Regulierungsbehörde vorgeschalteten - Verhandlungsphase nach dem Einlangen einer Nachfrage auf Mitbenutzung haben alle Beteiligen gemäß § 9 Abs 1 TKG 2003 das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Die bf Partei wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Nachfrage der mitbeteiligten Partei inhaltlich einzugehen und soweit erforderlich darüber zu informieren, ob bzw welche Rohre verfügbar wären, um die nachgefragte Mitbenutzung zu realisieren.In der - einer Anrufung der Regulierungsbehörde vorgeschalteten - Verhandlungsphase nach dem Einlangen einer Nachfrage auf Mitbenutzung haben alle Beteiligen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TKG 2003 das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Die bf Partei wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Nachfrage der mitbeteiligten Partei inhaltlich einzugehen und soweit erforderlich darüber zu informieren, ob bzw welche Rohre verfügbar wären, um die nachgefragte Mitbenutzung zu realisieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X10

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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