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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es handelt es sich bei der Frage, ob es sich bei den von der Mitbenutzungsanordnung erfassten Rohren bzw Kabelschächten um Eisenbahnanlagen handelt, um keine Vorfrage im Sinne des § 11 EisenbahnG 1957 im Verfahren nach § 8 Abs 1a iVm § 9 Abs 2 TKG 2003, da nach diesen Bestimmungen die Entscheidung, ob die Mitbenutzung von Rohren bzw Kabelschächten zu gestatten ist, nicht davon abhängt, ob es sich dabei um Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisenbahnG 1957 handelt (im Übrigen ist der Begriff der Eisenbahnanlagen auch nicht deckungsgleich mit dem für die die Anschluss-, Mitbenützungs- und Zugangsrechte nach dem EisenbahnG 1957 maßgeblichen Begriff der Schieneninfrastruktur im Sinne des § 10a EisenbahnG 1957).Es handelt es sich bei der Frage, ob es sich bei den von der Mitbenutzungsanordnung erfassten Rohren bzw Kabelschächten um Eisenbahnanlagen handelt, um keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 11, EisenbahnG 1957 im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003, da nach diesen Bestimmungen die Entscheidung, ob die Mitbenutzung von Rohren bzw Kabelschächten zu gestatten ist, nicht davon abhängt, ob es sich dabei um Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 handelt (im Übrigen ist der Begriff der Eisenbahnanlagen auch nicht deckungsgleich mit dem für die die Anschluss-, Mitbenützungs- und Zugangsrechte nach dem EisenbahnG 1957 maßgeblichen Begriff der Schieneninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, EisenbahnG 1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X09Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017