RS Vwgh 2013/5/22 2010/03/0004

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10a idF 2006/I/125;
TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;
TKG 2003 §8 idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 idF 2009/I/065;

Rechtssatz

Zum Anwendungsbereich der §§ 8 und 9 TKG 2003 ist festzuhalten, dass auch Eisenbahnunternehmen als Adressaten der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 8 Abs 1a TKG 2003 in Betracht kommen, soweit sie Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon sind, selbst wenn es sich dabei um Schieneninfrastruktur im Sinne des § 10a EisbG 1957 handeln sollte.Zum Anwendungsbereich der Paragraphen 8 und 9 TKG 2003 ist festzuhalten, dass auch Eisenbahnunternehmen als Adressaten der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung nach Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 in Betracht kommen, soweit sie Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon sind, selbst wenn es sich dabei um Schieneninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, EisbG 1957 handeln sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X08

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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