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91/01 FernmeldewesenNorm
EisenbahnG 1957 §10a idF 2006/I/125;Rechtssatz
Zum Anwendungsbereich der §§ 8 und 9 TKG 2003 ist festzuhalten, dass auch Eisenbahnunternehmen als Adressaten der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 8 Abs 1a TKG 2003 in Betracht kommen, soweit sie Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon sind, selbst wenn es sich dabei um Schieneninfrastruktur im Sinne des § 10a EisbG 1957 handeln sollte.Zum Anwendungsbereich der Paragraphen 8 und 9 TKG 2003 ist festzuhalten, dass auch Eisenbahnunternehmen als Adressaten der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung nach Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 in Betracht kommen, soweit sie Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon sind, selbst wenn es sich dabei um Schieneninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, EisbG 1957 handeln sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X08Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017