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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;Rechtssatz
Die Novellierung des TKG 2003 durch BGBl I Nr 65/2009 sollte, wie sich aus der Begründung des Initiativantrags ergibt, den Ausbau der Glasfasernetze forcieren, wozu auch "bestehende Infrastrukturen" genutzt werden sollten; ausdrücklich wurde dabei auf "leitungsgebundene Infrastrukturen außerhalb des Telekommunikationssektors " abgestellt, die bloß beispielhaft ("zB") aufgezählt wurden. Diese Motive - die auch in der Plenardebatte im Nationalrat zum Ausdruck kamen (vgl etwa Abg Mayer: "endlich ist auch Schluss mit dem unsinnigen Grabungswahnsinn!"; StProtNR 24. GP, 27. Sitzung, S. 90) - stehen in Einklang mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung, die (jeden) "Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon" verpflichtet, unter den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Vertretbarkeit die Mitbenutzung für Kommunikationslinien zu gestatten. Für einen Ausschluss von Eisenbahnunternehmen von dieser Verpflichtung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.Die Novellierung des TKG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2009, sollte, wie sich aus der Begründung des Initiativantrags ergibt, den Ausbau der Glasfasernetze forcieren, wozu auch "bestehende Infrastrukturen" genutzt werden sollten; ausdrücklich wurde dabei auf "leitungsgebundene Infrastrukturen außerhalb des Telekommunikationssektors " abgestellt, die bloß beispielhaft ("zB") aufgezählt wurden. Diese Motive - die auch in der Plenardebatte im Nationalrat zum Ausdruck kamen vergleiche etwa Abg Mayer: "endlich ist auch Schluss mit dem unsinnigen Grabungswahnsinn!"; StProtNR 24. GP, 27. Sitzung, Sitzung 90) - stehen in Einklang mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung, die (jeden) "Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon" verpflichtet, unter den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Vertretbarkeit die Mitbenutzung für Kommunikationslinien zu gestatten. Für einen Ausschluss von Eisenbahnunternehmen von dieser Verpflichtung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X07Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017