RS Vwgh 2013/5/22 2010/03/0004

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 Abs2 idF 2009/I/065;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Novellierung des TKG 2003 durch BGBl I Nr 65/2009 sollte, wie sich aus der Begründung des Initiativantrags ergibt, den Ausbau der Glasfasernetze forcieren, wozu auch "bestehende Infrastrukturen" genutzt werden sollten; ausdrücklich wurde dabei auf "leitungsgebundene Infrastrukturen außerhalb des Telekommunikationssektors " abgestellt, die bloß beispielhaft ("zB") aufgezählt wurden. Diese Motive - die auch in der Plenardebatte im Nationalrat zum Ausdruck kamen (vgl etwa Abg Mayer: "endlich ist auch Schluss mit dem unsinnigen Grabungswahnsinn!"; StProtNR 24. GP, 27. Sitzung, S. 90) - stehen in Einklang mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung, die (jeden) "Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon" verpflichtet, unter den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Vertretbarkeit die Mitbenutzung für Kommunikationslinien zu gestatten. Für einen Ausschluss von Eisenbahnunternehmen von dieser Verpflichtung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.Die Novellierung des TKG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2009, sollte, wie sich aus der Begründung des Initiativantrags ergibt, den Ausbau der Glasfasernetze forcieren, wozu auch "bestehende Infrastrukturen" genutzt werden sollten; ausdrücklich wurde dabei auf "leitungsgebundene Infrastrukturen außerhalb des Telekommunikationssektors " abgestellt, die bloß beispielhaft ("zB") aufgezählt wurden. Diese Motive - die auch in der Plenardebatte im Nationalrat zum Ausdruck kamen vergleiche etwa Abg Mayer: "endlich ist auch Schluss mit dem unsinnigen Grabungswahnsinn!"; StProtNR 24. GP, 27. Sitzung, Sitzung 90) - stehen in Einklang mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung, die (jeden) "Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder Teilen davon" verpflichtet, unter den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der technischen Vertretbarkeit die Mitbenutzung für Kommunikationslinien zu gestatten. Für einen Ausschluss von Eisenbahnunternehmen von dieser Verpflichtung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X07

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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