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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §13 Abs5;Rechtssatz
Das Vorbingen, aus § 13 Abs 5 TKG 2003 - wonach zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dienen, die Zustimmung der Eisenbahnbehörde erforderlich ist - sei auf den "Vorrang und die Spezialität des Eisenbahngesetzes" zu schließen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Enteignung auch von Eisenbahngrundstücken zeigt vielmehr auf, dass die Regelungen zu Leitungs- und Wegerechten im TKG 2003 auch auf Eisenbahnunternehmen Anwendung finden, wobei für den besonders weitreichenden Eigentumseingriff der Enteignung (anders als bei der Einräumung von bloßen Leitungsrechten) auch die Zustimmung der Eisenbahnbehörde einzuholen ist.Das Vorbingen, aus Paragraph 13, Absatz 5, TKG 2003 - wonach zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dienen, die Zustimmung der Eisenbahnbehörde erforderlich ist - sei auf den "Vorrang und die Spezialität des Eisenbahngesetzes" zu schließen, vermag nicht zu überzeugen. Gerade die (grundsätzliche) Zulässigkeit der Enteignung auch von Eisenbahngrundstücken zeigt vielmehr auf, dass die Regelungen zu Leitungs- und Wegerechten im TKG 2003 auch auf Eisenbahnunternehmen Anwendung finden, wobei für den besonders weitreichenden Eigentumseingriff der Enteignung (anders als bei der Einräumung von bloßen Leitungsrechten) auch die Zustimmung der Eisenbahnbehörde einzuholen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X06Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017