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91/01 FernmeldewesenNorm
EisenbahnG 1957 §53a Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die nach dem EisenbahnG 1957 bestehenden Anschluss-, Mitbenützungs- und Zugangsrechte allenfalls weiter reichen mögen als Zugangsrechte im Bereich des Energieregulierungsrechts vermag, angesichts der ausdrücklich auf den Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt gerichteten Zielsetzung dieser Rechte nach dem EisenbahnG 1957 nicht zu begründen, dass damit die Einräumung von Mitbenutzungsrechten mit anderer, vom Gesetzgeber vorgesehener Zielsetzung (hier: Förderung des Ausbaus von Kommunikationslinien) zugunsten von Unternehmen außerhalb des Schienenverkehrsmarkts (hier: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste), wie sie § 8 Abs 1a TKG 2003 vorsieht, ausgeschlossen sein sollte.Der Umstand, dass die nach dem EisenbahnG 1957 bestehenden Anschluss-, Mitbenützungs- und Zugangsrechte allenfalls weiter reichen mögen als Zugangsrechte im Bereich des Energieregulierungsrechts vermag, angesichts der ausdrücklich auf den Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt gerichteten Zielsetzung dieser Rechte nach dem EisenbahnG 1957 nicht zu begründen, dass damit die Einräumung von Mitbenutzungsrechten mit anderer, vom Gesetzgeber vorgesehener Zielsetzung (hier: Förderung des Ausbaus von Kommunikationslinien) zugunsten von Unternehmen außerhalb des Schienenverkehrsmarkts (hier: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste), wie sie Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 vorsieht, ausgeschlossen sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X05Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017