RS Vwgh 2013/5/22 2010/03/0004

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10a idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §1a;
TKG 2003 §8 Abs1a idF 2009/I/065;

Rechtssatz

Die Prämisse, dass (jegliche) Leerverrohrung der bf Partei (es handelt sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd § 1a EisenbahnG 1957) als Schieneninfrastruktur (und daher von den Anschluss- und Mitbenützungsrechten sowie Zugangsrechten nach dem EisenbahnG 1957 erfasst) zu beurteilen wäre, trifft nicht zu.Die Prämisse, dass (jegliche) Leerverrohrung der bf Partei (es handelt sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd Paragraph eins a, EisenbahnG 1957) als Schieneninfrastruktur (und daher von den Anschluss- und Mitbenützungsrechten sowie Zugangsrechten nach dem EisenbahnG 1957 erfasst) zu beurteilen wäre, trifft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X04

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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