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91/01 FernmeldewesenNorm
EisenbahnG 1957 §10a idF 2006/I/125;Rechtssatz
Die Prämisse, dass (jegliche) Leerverrohrung der bf Partei (es handelt sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd § 1a EisenbahnG 1957) als Schieneninfrastruktur (und daher von den Anschluss- und Mitbenützungsrechten sowie Zugangsrechten nach dem EisenbahnG 1957 erfasst) zu beurteilen wäre, trifft nicht zu.Die Prämisse, dass (jegliche) Leerverrohrung der bf Partei (es handelt sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd Paragraph eins a, EisenbahnG 1957) als Schieneninfrastruktur (und daher von den Anschluss- und Mitbenützungsrechten sowie Zugangsrechten nach dem EisenbahnG 1957 erfasst) zu beurteilen wäre, trifft nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X04Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017