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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisenbahnG 1957 §53a Abs1;Rechtssatz
Sowohl die Bestimmungen über Anschluss- und Mitbenützungsrechte als auch jene über den Zugang zur Schieneninfrastruktur im EisenbahnG 1957 regeln Ansprüche anderer Eisenbahn(verkehrs)unternehmen (sowie einen Sonderfall im Hinblick auf Hersteller von Schienenfahrzeugen). Sie sind Ausdruck des öffentlichen Interesses am öffentlichen Verkehr bzw dienen der Herstellung und Aufrechterhaltung von Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt (vgl dazu näher § 54 EisenbahnG 1957 als ausdrückliche gesetzliche Zweckbestimmung für den unter der Überschrift "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" stehenden 6. Teil des EisbG 1957). Beide Regelungskreise im EisenbahnG 1957 beschränken sich somit - abgesehen vom Sonderfall des Herstellers von Schienenfahrzeugen - auf die Regelung des Verhältnisses von Eisenbahn(verkehrs)unternehmen zueinander. Dass damit Regelungen getroffen werden sollten, die eine in einer später erlassenen Rechtsvorschrift (TKG 2003 in der Fassung BGBl I Nr 65/2009) vorgesehene Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung von Rohren und Kabelschächten durch Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ausschließen würden, lässt sich weder aus der Gesetzessystematik noch aus einzelnen konkreten Bestimmungen des EisenbahnG 1957 ableiten.Sowohl die Bestimmungen über Anschluss- und Mitbenützungsrechte als auch jene über den Zugang zur Schieneninfrastruktur im EisenbahnG 1957 regeln Ansprüche anderer Eisenbahn(verkehrs)unternehmen (sowie einen Sonderfall im Hinblick auf Hersteller von Schienenfahrzeugen). Sie sind Ausdruck des öffentlichen Interesses am öffentlichen Verkehr bzw dienen der Herstellung und Aufrechterhaltung von Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt vergleiche dazu näher Paragraph 54, EisenbahnG 1957 als ausdrückliche gesetzliche Zweckbestimmung für den unter der Überschrift "Regulierung des Schienenverkehrsmarktes" stehenden 6. Teil des EisbG 1957). Beide Regelungskreise im EisenbahnG 1957 beschränken sich somit - abgesehen vom Sonderfall des Herstellers von Schienenfahrzeugen - auf die Regelung des Verhältnisses von Eisenbahn(verkehrs)unternehmen zueinander. Dass damit Regelungen getroffen werden sollten, die eine in einer später erlassenen Rechtsvorschrift (TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2009,) vorgesehene Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung von Rohren und Kabelschächten durch Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ausschließen würden, lässt sich weder aus der Gesetzessystematik noch aus einzelnen konkreten Bestimmungen des EisenbahnG 1957 ableiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X03Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017